3.9.1 Insgesamt ist unbestritten und erwiesen, dass der Beschuldigte als Vertreter der H.________ AG ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 mit Q.________ als Vertreter der D.________ OÜ ab dem 7. August 2014 aushandelte, dass dieses Darlehen am 7. Oktober 2014 vertraglich vereinbart wurde und am 17. Oktober 2014 an die H.________ AG floss. Sodann ist erwiesen, dass weder die H.________ AG noch der als Bürge in Haftung genommene Beschuldigte das Darlehen ganz oder auch nur teilweise zurückbezahlten.