Ferner fügte Q.________ hinzu, dass er den Darlehensvertrag ohne Sicherheiten nicht unterzeichnet hätte (act. 21-3-9 Ziff. 24). Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass er über kein Vermögen verfüge und er habe auch nichts über private Steuerschulden des Beschuldigten gewusst (act. 21-3-9 f. Ziff. 27, 30). Er hätte dem Darlehen nicht zugestimmt, wenn er gewusst hätte, dass der Verlust in der Jahresrechnung um ca. USD 1 Mio. höher gewesen wäre (act. 21-3-11 Frage 34).