3.3 Ferner ist unbestritten, dass es am 7. August 2014 zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und Q.________ gekommen ist und dass beim Treffen durch den Beschuldigten vor dem Kontext der Darlegung der wirtschaftlichen Lage der H.________ AG zwei Bilanzen (effektiv: Jahresrechnungen, zumal Erfolgsrechnung und Anhang der Bilanz jeweils beigefügt waren) der H.________ AG ausgehändigt worden sind (act. 21-3-6 Ziff. 17).