Der Irrtum von Q.________ (sofern er sich geirrt habe) sei vermeidbar gewesen und diesem zuzuschreiben. Auch würde die vereinbarte Zinshöhe (gemäss dem Verteidiger "Wucherzinsen") indizieren, dass Q.________ gewusst habe, dass die H.________ AG finanziell nicht gesund sei. In subjektiver Hinsicht führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte nicht davon ausgegangen sei, dass die H.________ AG am 18. Mai 2016 infolge eines Organmangels liquidiert werde. Insgesamt werde bestritten, dass der Beschuldigte schon bei der Darlehensaufnahme gewusst habe, dass die H.________ AG keine Gewähr für die Rückzahlung habe leisten konnte.