Dies sei nach der Vereinbarung des Darlehens mit der D.________ OÜ erfolgt. Die D.________ OÜ habe keine weiteren Bonitätsprüfungen vorgenommen und sich mit ungenügenden Sicherheiten begnügt. So könnten die als Pfand ausgehändigten Aktien der H.________ AG nicht mehr wert sein als die Gesellschaft selber. Gleiches gelte für die Bürgschaft des Beschuldigten, welche nicht mehr wert sein könne als das Vermögen des Beschuldigten, welches die D.________ OÜ indessen nicht nachgeprüft habe. Die Betreibungen des Beschuldigten hätten ferner von der D.________ OÜ geprüft werden können. Der Irrtum von Q.______