Dies habe die AL.________ AG dann veranlasst, die Werthaltigkeit der Forderung der H.________ AG über EUR 843'186.00 in Frage zu stellen, obwohl zu einem späteren Zeitpunkt EUR 157'296.06 effektiv zurückgeflossen seien. Aufgrund des hervorragenden Rufes der AM.________ sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass trotz der Einleitung eines Nachlassverfahrens die Forderung beglichen werden könne. Deswegen habe der Beschuldigte keine Wertberichtigung vorgenommen, welche dann erst im Revisionsbericht vom 24. Oktober 2014 durch die AL.________ AG veranlasst worden sei. Dies sei nach der Vereinbarung des Darlehens mit der D.______