übergeben habe. Dass die Revision dieser Bilanzen noch nicht abgeschlossen worden sei, habe der Beschuldigte gar nicht verschweigen müssen, denn es habe noch kein Revisionsbericht vorgelegen. Als der Beschuldigte die Bilanzen 2012 und 2013 vorlegte, habe noch kein Wertberichtigungsbedarf bestanden. Erst am 15. August 2014 habe die AL.________ AG als Revisorin die Wertberichtigung der Forderung gegen die Gesellschaft AM.________ zur Diskussion gestellt. Anfangs September 2014 habe sich dann herausgestellt, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befunden habe. Dies habe die AL.