Der Beschuldigte habe gewusst, dass der effektive Verlust in der Bilanz 2013 nicht nur rund USD 191'000.00 (wie in der Bilanz 2013 ausgewiesen), sondern effektiv USD 1'188'920.00 betragen habe. Der Beschuldigte habe in objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung begangen, indem er in der Bilanz 2013 eine wesentliche Tatsache unrichtig beurkundet und insbesondere einen Wertberichtigungsbedarf der Forderungen der H.________ AG von rund USD 1'000'000.00 unterdrückt habe. Indem der Beschuldigte die notwendigen Wertberichtigungen nicht vorgenommen habe, habe er Q.________ über die effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der H.__