1. Erneut legt die Vorinstanz die in casu relevanten und anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie die Gerichtspraxis hierzu umfassend und korrekt dar (SG GD 9/2 E. III.1 S. 39-42). Darauf kann verwiesen werden. 2. Sofern notwendig, erfolgen ergänzende Ausführungen zum einschlägigen Recht im Zusammenhang mit der Subsumption des Sachverhalts. B. Feststellung des relevanten Sachverhalts