4.5.6 Der Beschuldigte handelte ausserdem mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Wie dargelegt, erfolgte die Pfandbestellung pflichtwidrig in Verletzung von Art. 717 OR sowie des Optionsvertrags. Die H.________ AG hatte folglich keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein Pfand zu ihren Gunsten unter diesen einseitig begünstigenden Bedingungen gestellt Seite 43/98