So wollte der Beschuldigte erneut wohl nicht, dass die M.________ AG geschädigt wurde. Der Eintritt des Vermögensschadens hing aber erneut nicht vom Willen des Beschuldigten, sondern von den riskanten Geschäften der H.________ AG ab, wobei er zur Ermöglichung der Handelsgeschäfte der H.________ AG das Pfand zu Lasten der M.________ AG zwingend stellen musste, um diese im realisierten Ausmass zu ermöglichen. Aus diesem Verhalten erhellt, dass dem Beschuldigten letztlich die Interessen der H.________ AG (an welcher er selber beteiligt war) wesentlich wichtiger waren als die Interessen der M.