__ AG muss die Sorgfaltspflichtverletzung als erheblich qualifiziert werden. Den gerichtlichen Feststellungen folgend, wonach das Risiko einer Inanspruchnahme des Pfandes durch die X.________ AG vorliegend prägnant und deutlich vorhersehbar war (vgl. E. II.C.4. Ziff. 4.4), lässt sich vorliegend in Kombination mit der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung nur auf einen Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB schliessen (BGE 130 IV 58 E. 8.4). So wollte der Beschuldigte erneut wohl nicht, dass die M.________ AG geschädigt wurde.