4.5.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut hinsichtlich der Pflichtverletzung direktvorsätzlich sowie hinsichtlich der daraus folgenden, kausalen Verursachung eines Vermögensschadens zumindest eventualvorsätzlich. Wie durch das Gericht bereits in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde, kannte der Beschuldigte seine pflichtwidrigen Handlungen und wollte diese auch. Er handelte mithin betreffend die Pflichtverletzung vorsätzlich. Aufgrund des Direktvorsatzes und den einseitig nachteiligen Handlungen zu Lasten der M.________ AG muss die Sorgfaltspflichtverletzung als erheblich qualifiziert werden.