Wäre eine Inanspruchnahme des Pfandes ein aussergewöhnliches Ereignis, bräuchte es die Rechtsinstitution des Pfands aus wirtschaftlicher Perspektive gar nicht. Entsprechend stehen die Pflichtverletzungen des Beschuldigten in kausalem Verhältnis zum Vermögensschaden. Der Beschuldigte hat mithin den Vermögensschaden natürlich und adäquat kausal durch sein pflichtwidriges Verhalten verursacht.