Dieses von der Bank ungewollte Risiko verschob der Beschuldigte auf die M.________ AG, indem er pflichtwidrig und ohne Gegenleistung deren Vermögenswerte als Pfand bestellte. Vor diesem Kontext kann in rechtlicher Hinsicht eine spätere Inanspruchnahme des Pfandes als Deckung der offenen Schulden der H.________ AG nicht ansatzweise als aussergewöhnliches, nicht vorhersehbares Risiko qualifiziert werden. Wäre eine Inanspruchnahme des Pfandes ein aussergewöhnliches Ereignis, bräuchte es die Rechtsinstitution des Pfands aus wirtschaftlicher Perspektive gar nicht.