__ AG vom 13. Februar 2015 bildeten. Ohne die genannten Handlungen wäre der Vermögensschaden der M.________ AG mit Sicherheit nicht eingetreten. Diese tatsächliche Schlussfolgerung hält wie auch bereits bei den deliktischen Darlehen einer rechtlichen Adäquanzprüfung stand (vgl. im Detail: E. II.B.2 Ziffer 2.5.6). Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellt, waren die getätigten Dünger-Handelsgeschäfte der X.________ AG zu riskant, um diese ohne weitere Sicherheiten zu finanzieren. Dieses von der Bank ungewollte Risiko verschob der Beschuldigte auf die M.______