So bewirkte die Pfandbestellung in wirtschaftlicher Hinsicht, dass der H.________ AG die Chance eröffnet wurde, um mit weitgehend fremdfinanzierten Handelsgeschäften einen Gewinn zu erzielen. Auf der anderen Seite trug die M.________ AG das wirtschaftliche Risiko, dass in diesem Zusammenhang das Pfand in Anspruch genommen wird. Da der Beschuldigte bei der Pfandbestellung keine Entschädigung für die M.________ AG für dieses Risiko aushandelte und vereinbarte, handelte er direkt gegen die geschäftlichen Interessen der M.________ AG. Er verletzte damit seine Treuepflichten als Verwaltungsrat gemäss Art. 717 OR.