4.5.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten, insbesondere die Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG per 15. November 2012 (General Deed of Pledge) sowie die Verwendung dieses Pfandes zwischen Juli 2013 und Januar 2015 für durch die X.________ AG finanzierte Handelsgeschäfte der H.________ AG im Umfang von USD 34'585'919.24, sind erneut in doppelter Hinsicht als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. So bewirkte die Pfandbestellung in wirtschaftlicher Hinsicht, dass der H.________ AG die Chance eröffnet wurde, um mit weitgehend fremdfinanzierten Handelsgeschäften einen Gewinn zu erzielen.