Verlusts seitens der M.________ AG durch Inanspruchnahme des Pfandes. 4.5 Subsumption des Sachverhalts: 4.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. II.B.2 Ziffer 1.4.1). Der Beschuldigte amtete im gesamten Deliktszeitraum unbestrittenermassen als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treubruchtatbestands.