__ AG die getätigten Handelsgeschäfte der H.________ AG allgemein als zu riskant ein, so dass diese nicht vollumfänglich unter der Kreditfazilität finanziert werden konnten (act. 3-1-10-12), weswegen diese nur unter Beibringung von weiteren Sicherheiten (d.h. in concreto der Verpfändung der Aktiven der M.________ AG) durch die X.________ AG finanziert worden sind. Erneut musste dem Beschuldigten ferner bereits im Juli 2013 deutlich bewusst gewesen sein, dass die Art und Weise der durch ihn ausgeführten Geschäftstransaktionen mit Risiken behaftet waren und ein positives Betriebsergebnis keineswegs garantiert war.