4.4.8 Die Möglichkeit der Verursachung eines Vermögensschadens bei der M.________ AG hatte der Beschuldigte entgegen der Argumentationslinie der Verteidigung bereits zum Zeitpunkt der ersten Exponierung des Pfandes für die Finanzierung von Handelstransaktionen am 30. Juli 2013 ausreichend klar erkannt, wobei sich diese subjektive Kenntnis bis zum 30. Januar 2015 aufgrund des negativen Geschäftsverlaufs bei der H.________ AG weiter stetig verdichtete. So schätzte die X.________ AG die getätigten Handelsgeschäfte der H.____