4.4.3 Ebenfalls ist offenkundig, dass die M.________ AG durch die einseitige Verpfändung ihrer Aktiven keine wirtschaftlichen Vorteile hatte und keine angemessene Gegenleistung erhielt. So gab auch der Beschuldigte zur Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu Protokoll, dass diese ohne besonderen Nutzen für die Gesellschaft gewesen sei (act. 21/1/9 Ziff. 43). Effektiv ist die Verpfändung sämtlicher Aktiven zu Gunsten einer Drittgesellschaft ohne angemessene Gegenleistung nicht nur ohne wirtschaftliche Vorteile, sondern ein solcher Vorgang stellt wirtschaftlich betrachtet ein existentielles Risiko für die Pfandgeberin M._____