__ AG (und zu Lasten der Pfandgeberin M.________ AG) resultierte. 4.4.2 Die Argumentation des Beschuldigten, er habe die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG in Koordination, Absprache und mit der Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG vorgenommen, ist nach der Einschätzung des Gerichts eine Schutzbehauptung, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. II.B.1).