4.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1, B.II. Ziffer 1.1). Sodann wurde weder im Vorverfahren noch vor Gericht bestritten, dass der Beschuldigte die entsprechenden Pfandbestellungen zu Lasten der M.________ AG unterzeichnete.