Die Kreditlinie sei auch zum Vorteil für die M.________ AG gewesen, auch wenn diese im Geschäftsjahr 2013 von dieser nicht in Anspruch genommen worden sei; es sei immer das Ziel gewesen, eine gemeinsame Kreditlinie bei der X.________ AG zu haben. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte den Schaden pflichtwidrig verursacht habe. Eine Bereicherung der H.________ AG habe der Beschuldigte nie auch nur billigend in Kauf genommen. Die gewährten Finanzierungen seien ja auch im weitaus grössten Umfang wieder zurückgeführt worden und der Beschuldigte habe damit gerechnet, dass dies so weiter gehen würde.