Die Verteidigung führte zum genannten Vorwurf aus, dass es stets das Ziel der beiden Gesellschaften gewesen sei, ihre Geschäftsmöglichkeiten zu erweitern und zu diesem Zweck eine gemeinsame Kreditlinie bei der X.________ AG in Anspruch zu nehmen. Dafür sei eine Verpfändung (General Deed of Pledge) notwendig gewesen. Da die General Deed of Pledge im Jahr 2012 gar nicht beansprucht worden sei, ergebe sich ohne weiteres, dass die Kreditlinie nicht zur kurzfristigen Finanzierung einzelner Geschäfte der H.________ AG diente, sondern generell und in Absprache mit den Aktionären erfolgt sei.