So wurden die diversen Rechtsmängel der Darlehensgewährungen durch den Beschuldigten für die M.________ AG bereits mehrfach aufgezeigt (Doppelvertretung, Verstoss gegen den Optionsvertrag, Sorgfaltspflichtverletzung). Das Darlehensverhältnis basierte damit auf einem Rechtsmangel und die wirtschaftlichen Vorteile der H.________ AG aus den Darlehen waren folglich unrechtmässig (vgl. E. II.C.1. Ziff. 1.4.5). Die Absicht des Beschuldigten war dabei beim gesamten Tatablauf darauf gerichtet, genau diese unrechtmässigen Bereicherungen bei der H.________ AG herbeizuführen, weswegen er mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung handelte.