3.5.6 Der Beschuldigte handelte ausserdem mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Erneut sind die Einwendungen der Verteidigung in diesem Punkt nicht überzeugend. Denn relevant für eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist nicht, ob ein Darlehensvertrag isoliert betrachtet als formelles Dokument korrekt ausgestellt und unterzeichnet wurde, sondern ob das darunter liegende Vertragsverhältnis rechtskonform ausgestaltet ist. So wurden die diversen Rechtsmängel der Darlehensgewährungen durch den Beschuldigten für die M.______