wichtiger erschienen als die Interessen der M.________ AG. Angesichts der gravierenden Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vermögensschadens nahm der Beschuldigte mithin die kausale Verursachung eines Vermögensschadens zum Nachteil der M.________ AG im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB zumindest billigend in Kauf (BGE 130 IV 58 E. 8.4).