Seine Sorgfaltspflichtverletzung ist mithin als gravierend zu taxieren. Der für den Beschuldigten deutlich vorhersehbare Vermögensschaden wollte der Beschuldigte zwar nicht direkt, ein solcher drängte sich ihm jedoch derart prägnant auf, dass er einen solchen als Folge zumindest billigend in Kauf nahm. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm die finanziellen Interessen der H.________ AG (an der er einen wesentlichen Anteil besass) wichtiger erschienen als die Interessen der M._