Unter Hinweis auf die Erwägungen in E. II.C.2. Ziff. 2.5.8 zum Darlehen vom 28. Oktober 2013 kann auch beim praktisch identischen Darlehen vom 31. Dezember 2013 erwogen werden, dass der Beschuldigte wissen musste, dass er wirtschaftlich fremde Vermögenswerte, an denen er weder formelles Eigentum noch eine wirtschaftliche Berechtigung besass, nicht einfach ohne Not und ohne Wissen der Aktionäre in Doppelvertretung der beiden Vertragsparteien einem Kreditausfallrisiko aussetzen durfte, ohne dass der Gesellschaft dadurch ein wesentlicher Nutzen zukam. Seine Sorgfaltspflichtverletzung ist mithin als gravierend zu taxieren.