Diese tatsächliche Schlussfolgerung hält auch einer rechtlichen Adäquanzbewertung stand. So ist ein Kreditausfall hinsichtlich eines ungesicherten Darlehens bei einer buchhalterisch überschuldeten Gesellschaft kein überraschendes oder gar aussergewöhnliches Ereignis, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten wäre. Vielmehr war ein Kreditausfall für den geschäftserfahrenen Beschuldigten vorhersehbar, zumal bereits vorher schon die im Düngergeschäft tätige T.________ AG mit dem Beschuldigten in Konkurs fiel und die wesentlich mittels Fremdkapital finanzierte H.________ AG eben- Seite 36/98