Der Vermögensschaden der M.________ AG wäre mit Sicherheit nicht entstanden, wenn der Beschuldigte das Darlehen pflichtgemäss nicht ausgerichtet hätte, zumal auch klar ist, dass die AC.________ Ltd. bzw. U.________ gemäss deren glaubhaften Schilderungen einer Darlehensausrichtung nie zugestimmt hätten (act. 21-2-3 Ziff. 11). Diese tatsächliche Schlussfolgerung hält auch einer rechtlichen Adäquanzbewertung stand.