3.5.4 Auch betreffend die von der Verteidigung monierte Kausalität zwischen dem Vermögensschaden und der Pflichtverletzung kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Darlehen vom 28. Oktober 2013 (E. II.C.2. Ziff. 2.5.5, Ziff. 2.5.6, Ziff. 2.5.7) eine summarische Begründung erfolgen. Der Beschuldigte durfte die Darlehen nicht ungesichert ausrichten. Indem er es trotzdem tat, setzte er die primäre Ursache bzw. die "conditio sine qua non" für den Vermögensschaden. Der Vermögensschaden der M.___