Ltd. auszurichten. Andererseits erfolgte die Darlehensvergabe mittels einer Doppelvertretung, war damit mit einem Interessenkonflikt bemäkelt und wirkte überdies wirtschaftlich einseitig zu Lasten der M.________ AG (bzw. zu Gunsten der H.________ AG, an welcher der Beschuldigte beteiligt war). Weil vor diesem Hintergrund bei der H.________ AG per 31. Dezember 2013 eine erhebliche bilanzielle Überschuldung bestand, war das Kreditausfallrisiko erheblich. Der Beschuldigte wäre damit gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, vorliegend das erhebliche Kreditausfallrisiko der M._