3.5.2 Betreffend die Pflichtverletzung des Beschuldigten verhält es sich gleich wie beim Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.4.1 und 2.4.2): Der Beschuldigte handelte erneut in zweifacher Hinsicht pflichtwidrig. Er richtete einerseits Darlehen aus, obwohl er sowohl gegenüber der AC.________ Ltd. als auch gegenüber der M.________ AG der vertraglichen Pflicht unterstand, Drittdarlehen nur mit der Zustimmung der AC.________ Ltd. auszurichten.