hinnehmen, um die von ihm gewünschten Vorteile durch die Darlehensausrichtung zu erlangen. 3.5 Subsumption des Sachverhalts: 3.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. II.C.2. Ziff. 1.4.1). Der Beschuldigte amtete im gesamten Deliktszeitraum als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treuebruchtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB.