__ AG als prägnant qualifiziert werden muss. Folglich war dem Beschuldigten der kausale Schadenseintritt als prägnantes, sich aufdrängendes zukünftiges Ereignis bewusst, wobei er wie bereits schon beim Darlehen über CHF 600'000.00 die finanziellen Interessen "seiner" H.________ AG (an welcher er eine wesentliche Beteiligung besass) höher gewichtete als die Pflicht, die Vermögenswerte der M.________ AG nicht unnötigen und einseitigen Kreditausfallrisiken auszusetzen. Die ihm bekannte Folge eines Kreditausfalls zum Nachteil der M.________ AG nahm der Beschuldigte hin bzw. er musste dieses hohe Risiko Seite 35/98