__ AG im Jahr 2010 sowie (6.) dem teilweise ausserhalb von Akkreditiven abgewickelten und damit risikobehafteten Geschäftsmodell durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass das ungesicherte Darlehen problemlos zurückbezahlt werden kann. Er musste wie bei jedem ungesicherten Darlehen mit einem wesentlichen Kreditausfallrisiko rechnen, welches vorliegend wegen den genannten Umständen bei der H.________ AG als prägnant qualifiziert werden muss.