3.4.7 Wie schon beim Darlehen vom 28. Oktober 2013 ist die subjektive Haltung des Beschuldigten betreffend die kausale Verursachung eines Vermögensschadens differenziert zu würdigen. Aufgrund (1.) der fehlenden bilanziellen Substanz der sich mittels Fremdkapital finanzierenden H.________ AG, (2.) dem unvorteilhaften Geschäftsgang (mit einer bilanziellen Überschuldung per 31. Dezember 2013), (3.) der früheren Verluste im Geschäftsjahr 2010, (4.) der hohen Verluste im Geschäftsjahr 2013, (5.) dem früheren Konkurs der im Düngemittelhandel tätigen Vorgängergesellschaft T._____