Ihm war seine Doppelvertretung bei der Darlehensvergabe bekannt, genau wie auch das Darlehensverbot im Optionsvertrag. Er wusste wie schon beim am 28. Oktober 2013 überwiesenen Darlehen, dass er über die Vermögenswerte der M.________ AG nicht frei verfügen konnte und dass seine Handlungen aus wirtschaftlicher Sicht einseitig vorteilhaft für die H.________ AG und einseitig nachteilig für die M.________ AG waren. Insgesamt wusste der Beschuldigte, dass er damit seine Pflichten als Verwaltungsrat hinsichtlich der Erhaltung des Vermögens der M.________ AG verletzte.