3.4.6 Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht betreffend die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich. Wie bereits mehrfach dargelegt, war der Beschuldigte ein erfahrener Rohstoffhändler und Geschäftsmann, der wirtschaftliche Zusammenhänge bestens verstand (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.4.4). Ihm war seine Doppelvertretung bei der Darlehensvergabe bekannt, genau wie auch das Darlehensverbot im Optionsvertrag.