3.4.5 Entgegen der Verteidigung war ein ungesichertes Darlehen vorliegend geschäftlich erneut unüblich, da die wirtschaftlichen Interessen der M.________ AG und der H.________ AG unterschiedlich lagen. Da die H.________ AG per 31. Dezember 2013 bilanziell überschuldet war, bestand bei der H.________ AG keine ausreichende bilanzielle Substanz, welche dem Beschuldigten Anlass zur Vermutung hätte geben können, dass das Darlehen problemlos zurückerstattet werden kann.