Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Beschuldigte in Doppelvertretung eigenmächtig im Darlehensvertrag festlegen konnte, dass der Zins erst zusammen mit der Rückerstattung des Darlehens fällig wird. Der Zinsanspruch unterlag entsprechend dem gleichen Kreditausfallrisiko wie das Darlehen und war folglich wirtschaftlich nicht werthaltig. Ein wirtschaftlicher Vorteil der M.________ AG aus der Darlehensvergabe über USD 400'000.00 an die H.________ AG ist mithin nicht ersichtlich. Auf der Seite 34/98