3.4.3 Die M.________ AG hatte dabei effektiv keine wesentlichen Vorteile aus der Darlehenstransaktion. Entgegen der Verteidigung wurde der Darlehenszins von 3.25 % erst im August 2014 schriftlich festgehalten, wobei der entsprechende Darlehensvertrag auf den 30. Dezember 2013 zurückdatiert wurde. Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Beschuldigte in Doppelvertretung eigenmächtig im Darlehensvertrag festlegen konnte, dass der Zins erst zusammen mit der Rückerstattung des Darlehens fällig wird.