3.4 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen: 3.4.1 Insgesamt erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung am 31. Dezember 2013 erneut im Rahmen einer Doppelvertretung handelte. Er tat dies, obwohl er gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG in der Pflicht stand, keine Darlehen auszurichten. Diese Pflicht bestand entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nach dem 1. Juli 2012 weiter (vgl. E. II.B.2.).