20-1-305 ff.). Eine effektive Auszahlung des geschuldeten Zinses fand nicht statt, zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner Doppelvertretung den Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2013 so ausgestaltete, dass die Zinsschuld erst mit der Rückzahlung des Darlehens ausbezahlt werden musste.