3.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1, B.II. Ziff. 1.1). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1, S. 12, B.II. Ziff. 6.1). Auch der Geldfluss von der M.________ AG an die H.________ AG über USD Seite 33/98 400'000.00 und die Qualifikation dieses Geldflusses als ungesichertes Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1, B.II. Ziff. 3.1).