Die Buchhaltung sei nachgeführt und das Darlehen verbucht gewesen. Es sei mit dem Darlehen um die Aufrechterhaltung der "gemeinsamen Kreditlinie beider T.________-Gesellschaften" bei der X.________ AG gegangen. Ferner habe der Beschuldigte einen Schaden der M.________ AG im Zeitpunkt der Kreditgewährung am 30. Dezember 2013 nicht in Kauf genommen. Die H.________ AG sei dann auch erst später am 18. Mai 2016 aufgelöst worden und zwar nicht wegen Konkurses, sondern wegen eines Organisationsmangels. Der Beschuldigte habe dies nicht vorhersehen können (OG GD 2/1 S. 10). 3.3 Feststellung des Sachverhalts: