__ AG zu informieren, da die Aktionäre die operative Tätigkeit eines Verwaltungsrats nicht zu genehmigen haben. Gleichwohl sei die Transaktion ordentlich dokumentiert und die Aktionärin informiert worden. Die Darlehensgewährung sei auch Gegenstand von Buchhaltungsbesprechungen gewesen. Die Optionsvereinbarung habe keine Gültigkeit mehr gehabt. Die Schadenshöhe werde nicht bestritten, hingegen habe der Beschuldigte diesen Schaden nicht pflichtwidrig verursacht. Die Buchhaltung sei nachgeführt und das Darlehen verbucht gewesen.